Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 138k

§ 138k – Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung

Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwirklicht, so hat er diese in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll, anzugeben. Hierzu genügt die Angabe der vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer oder normal normal der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Nutzer müssen grenzüberschreitende Steuergestaltungen in ihrer Steuererklärung angeben.
  • Dies gilt für die Steuerart und den Zeitraum, in dem der steuerliche Vorteil entsteht.
  • Die Angabe erfolgt durch die Registriernummer und Offenlegungsnummer des Bundeszentralamts für Steuern.
  • Alternativ kann die Registriernummer und Offenlegungsnummer einer anderen EU-Behörde verwendet werden.
  • Es ist wichtig, diese Informationen korrekt anzugeben, um den steuerlichen Vorteil zu dokumentieren.